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Geschäftsreise
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Geschäftsreise und grundlegende Informationen

Von einer Geschäftsreise wird in dem Fall gesprochen, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin außerhalb des normalen Arbeitsplatzes tätig für ein Unternehmen werden muss. Wenn diese Tätigkeit außerhalb des Arbeitsplatzes beziehungsweise des sonst üblichen Arbeitsortes beendet worden ist, kehrt er an seinen ursprünglichen Arbeitsort zurück. In manchen Fällen ist es aber durchaus Gang und gebe, dass verschiedene Arbeitsorte beziehungsweise unterschiedliche Arbeitsplätze als gegeben zu betrachten sind und hier ist natürlich ein Pendeln zwischen den Plätzen der Arbeit von Nöten. Nun entstehen hier auch enorme Kosten für den Arbeitnehmer, die werden aber vom Arbeitgeber erstattet. Man spricht hier von den sogenannten Dienstgängen und die werden ebenso behandelt wie die Geschäftsreisen, was die Kostenerstattung anbelangt. Allerdings werden die Wege zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und der eigentlichen Arbeitsstelle nicht als Geschäftsreisen behandelt, sondern sind hier aus finanzieller Sicht als Arbeitswege zu betrachten. Nebenbei spielt man einfach Drakensang.

Geschäftsreise: Zu den Geschäftsreisen zählen auch Fahrten zu Kunden

Beispielsweise zählen in Deutschland zu den Geschäftsreisen auch die Fahrten zu Kunden, bei denen Besprechungen abzuhalten sind, aber auch die Fahrten zu einzelnen Lieferanten oder Fahrten zu anderen Unternehmen. Beispielsweise werden immer Fahrten zu Seminaren, Schulungen, Weiterbildungen oder auch zu verschiedenen Ausstellungen oder Messen als Geschäftsreisen abgerechnet. Wichtig für Lehrkräfte ist hierbei auch noch, dass sie ihre Klassenfahrten auch als Geschäftsreise abbuchen und absetzen können. Bei der Dauer der Geschäftsreise gibt es auch einige Punkte, die unbedingt Beachtung finden sollten. Hierbei geht es darum, wenn die Geschäftsreise den Zeitraum von 3 Monaten überschreiten sollte, dass diese dann nicht mehr als solche angesehen werden wird. Dies ist in den meisten Fällen die Regel. Der Arbeitsplatz wird dann aus steuerlicher Sicht, sicherlich als Hauptarbeitsstelle angesehen. Dieser Fakt ist natürlich auf die Anrechnung der anfallenden Spesen zu betrachten, allerdings gilt dies wiederum nicht für Arbeitnehmer, wie beispielsweise für einen Handelsvertreter. Dieser ist ja ständig an anderen Orten des Landes unterwegs und hier greift auch nicht die dreimonatige Frist.

Geschäftsreise: Ein wichtiger Betrachtungspunkt zur Geschäftsreise

Ein weiterer wichtiger Betrachtungspunkt bei Geschäftsreisen ist die Tatsache, dass die reguläre Reisezeit, solange diese in die Arbeitszeit fallen sollte, nicht als Geschäftsreise zu werten ist. Umstritten ist allerdings der Punkt, wie die Reisezeit die außerhalb der genannten Zeit abzurechnen ist. Dazu sind immer gesonderte Regelungen im Arbeitsvertrag zu deklarieren und als Arbeitnehmer ist in gesonderter Form hierauf zu achten. Hier ist auch verankert, dass ein Arbeitnehmer auch zu Geschäftsreisen verpflichtet werden kann. Folgende Kosten, wie Fahrtkosten, Kosten für die eventuelle Unterbringung in einem Hotel oder anderweitig sowie die anfallenden Verpflegungskosten, müssen vom Arbeitgeber getragen werden, auch dies in den Tarif- oder Arbeitsverträgen festgehalten und man sollte sich schon vor Antritt einer Geschäftsreise über diese Vereinbarung in Kenntnis gesetzt haben.