Von einer Geschäftsreise wird in dem Fall
gesprochen, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin
außerhalb des normalen Arbeitsplatzes tätig für ein Unternehmen
werden muss. Wenn diese Tätigkeit außerhalb des Arbeitsplatzes
beziehungsweise des sonst üblichen Arbeitsortes beendet worden ist,
kehrt er an seinen ursprünglichen Arbeitsort zurück. In manchen
Fällen ist es aber durchaus Gang und gebe, dass verschiedene
Arbeitsorte beziehungsweise unterschiedliche Arbeitsplätze als
gegeben zu betrachten sind und hier ist natürlich ein Pendeln
zwischen den Plätzen der Arbeit von Nöten. Nun entstehen hier auch
enorme Kosten für den Arbeitnehmer, die werden aber vom Arbeitgeber
erstattet. Man spricht hier von den sogenannten Dienstgängen und
die werden ebenso behandelt wie die Geschäftsreisen, was die
Kostenerstattung anbelangt. Allerdings werden die Wege zwischen dem
Wohnort des Arbeitnehmers und der eigentlichen Arbeitsstelle nicht
als Geschäftsreisen behandelt, sondern sind hier aus finanzieller
Sicht als Arbeitswege zu betrachten. Nebenbei spielt man einfach Drakensang.
Geschäftsreise: Zu den Geschäftsreisen zählen auch Fahrten zu Kunden
Beispielsweise zählen in Deutschland zu den
Geschäftsreisen auch die Fahrten zu Kunden, bei denen Besprechungen
abzuhalten sind, aber auch die Fahrten zu einzelnen Lieferanten
oder Fahrten zu anderen Unternehmen. Beispielsweise werden immer
Fahrten zu Seminaren, Schulungen, Weiterbildungen oder auch zu
verschiedenen Ausstellungen oder Messen als Geschäftsreisen
abgerechnet. Wichtig für Lehrkräfte ist hierbei auch noch, dass sie
ihre Klassenfahrten auch als Geschäftsreise abbuchen und absetzen
können. Bei der Dauer der Geschäftsreise gibt es auch einige
Punkte, die unbedingt Beachtung finden sollten. Hierbei geht es
darum, wenn die Geschäftsreise den Zeitraum von 3 Monaten
überschreiten sollte, dass diese dann nicht mehr als solche
angesehen werden wird. Dies ist in den meisten Fällen die Regel.
Der Arbeitsplatz wird dann aus steuerlicher Sicht, sicherlich als
Hauptarbeitsstelle angesehen. Dieser Fakt ist natürlich auf die
Anrechnung der anfallenden Spesen zu betrachten, allerdings gilt
dies wiederum nicht für Arbeitnehmer, wie beispielsweise für einen
Handelsvertreter. Dieser ist ja ständig an anderen Orten des Landes
unterwegs und hier greift auch nicht die dreimonatige Frist.
Geschäftsreise: Ein wichtiger Betrachtungspunkt zur Geschäftsreise
Ein weiterer wichtiger Betrachtungspunkt bei Geschäftsreisen ist
die Tatsache, dass die reguläre Reisezeit, solange diese in die
Arbeitszeit fallen sollte, nicht als Geschäftsreise zu werten ist.
Umstritten ist allerdings der Punkt, wie die Reisezeit die
außerhalb der genannten Zeit abzurechnen ist. Dazu sind immer
gesonderte Regelungen im Arbeitsvertrag zu deklarieren und als
Arbeitnehmer ist in gesonderter Form hierauf zu achten. Hier ist
auch verankert, dass ein Arbeitnehmer auch zu Geschäftsreisen
verpflichtet werden kann. Folgende Kosten, wie Fahrtkosten, Kosten
für die eventuelle Unterbringung in einem Hotel oder anderweitig
sowie die anfallenden Verpflegungskosten, müssen vom Arbeitgeber
getragen werden, auch dies in den Tarif- oder Arbeitsverträgen
festgehalten und man sollte sich schon vor Antritt einer
Geschäftsreise über diese Vereinbarung in Kenntnis gesetzt
haben.